Allgemeine Geschäftsbedingungen





1. Eigentumsvorbehalt

1.Die verkauften Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Käufer darf über die gekauften Gegenstände nicht verfügen, sie also weder veräußern, verpfänden, vermieten, verleihen noch verschenken

2. Der Käufer hat jeden Wohnungswechsel und jeden Wechsel seiner Arbeitsstelle dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.
Er hat ferner den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten, falls die gekauften Gegenstände vernichtet werden.

3. Wenn die gekauften Gegenstände gepfändet werden, so ist der Käufer verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen.
Der Käufer ist ferner verpflichtet, dem Verkäufer innerhalb von drei Tagen  unter Vorlage des Pfändungsprotokolls Mitteilung von der Pfändung zu machen.
Falls der Käufer die Mitteilung unterlässt, haftet er dem Verkäufer für alle aus einer Intervention dem Verkäufer entstehenden Kosten . Der Verkäufer ist nicht verpflichtet zu intervenieren.

4. Der Käufer hat den Verkäufer freien Zutritt zu den Räumen zu gewähren, in den sich die gekauften Gegenstände befinden.

2. Zahlung und Zahlungsverzug

1. Alle Zahlung sind im Geschäftslokal des Verkäufers zu leisten oder spesenfrei auf Gefahr des Käufers dem Verkäufer einzusenden.
Diese Verpflichtung erlischt auch dann nicht, wenn der Verkäufer die Zahlung wiederholt beim Käufer hat abholen lassen. Alle Zuzahlung dienen zur Tilgung der jeweils ältesten Rate.  

2. Gerät der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug oder kommt der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens dem zehnten Teil des Kaufpreises der übergebenen Sache gleich, so ist die Restforderung auf einmal fällig.

3. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet 4% p.a. Verzugszinsen von dem jeweiligen Restbetrag zu zahlen.
Dem Verkäufer ist es unbenommen, bei höheren Anwendungen, die nachgewiesen werden müssen, höhere Verzugszinsen zu fordern.
Etwaige, dem Verkäufer entstehende Mahn- und Interventionskosten, Verzugsschäden, Kosten für Sicherstellung und Verwahrung, Wechselstempel- und Einzugsgebühren und etwaige Stempelkosten für Vertragsausfertigungen gehen zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer ist berechtigt, die fälligen Ratenzahlungen zunächst mit den ihn entstandenen Kosten zu verrechnen.

4. Der Käufer ist nur im Einverständnis des Verkäufers berechtigt, den Kaufpreis früher als zur vereinbarten Fälligkeit zu zahlen. In diesem Fall ermäßigt sich der Kaufpreis um den prozentualen Teilzahlungsaufpreis, gerechnet auf die vorzeitig gezahlte Restschuld.



3.  Verletzung der Abnahmepflicht durch den Käufer

1. Nimmt der Käufer den Gegenstand nicht ab, ohne dass ihm ein Rügerecht nicht zusteht, ist er zur Zahlung eines Betrages bis zu 25 % des Barzahlungspreis verpflichtet, ungeachtet etwaiger Schadensersatzansprüche des Verkäufers.
Der Verkäufer ist in diesem Fall verpflichtet, seinen etwaigen Schadensersatzanspruch zu spezifizieren und ggsf. nachzuweisen, dass ihm ein etwaiger Gewinn entgangen ist.

4. Lieferung und Mängelrüge

1. Bei Bestellung nach Musterzimmern oder - stücken bleiben kleine Abweichungen vorbehalten die vereinbarte Lieferung gilt unter der Voraussetzung des termingerechten Eingangs der anzuliefernden Gegenstände bzw. des zur Fertigstellung benötigten Materials.
Ist dem Verkäufer die Einhaltung der Lieferfrist nicht möglich, hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren und kann Rechte aus dem Vertrag erst nach Ablauf dieser Nachfrist geltend machen.

2. Für Spiegel wird keine Gewähr geleistet.

3. Bei Lieferung bis zehn Kilometer Entfernung erfolgt Zustellung frei Haus. Bei größeren Entfernungen geht der Transport zu Lasten und auf Gefahr es Käufers. Transport- und Lagerspesen sind nach den im Speditionsgewerbe geltenden Sätzen zu berechnen.

4. Der Käufer ist verpflichtet, die gekauften Gegenstände nach ihrer Lieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel dem Verkäufer innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen.
Versäumt der Käufer die Rügefrist, verliert er seine Gewährleistungsansprüche.
Durch eine Mängelrüge wird die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung der vereinbarten Raten nicht berührt.

5. Die Mängelhaftung des Verkäufers beschränkt sich auf die vom Lieferwerk übernommene Gewährleistung.
Der Verkäufer ist berechtigt, wahlweise nachzuliefern oder nachzubessern.

5. Rücktritt des Verkäufers

1. Der Verkäufer kann in schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer

a.) unrichtige Angaben über seine Person oder über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat,

b.) den unter Abschnitt 1 Ziffer 1 bis 3 vereinbarten Verpflichtungen zuwider handelt, insbesondere die Anzeigepflicht verletzt,

c.) mit der Zahlung von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens dem zehnten Teil  des Kaufpreises der übergebenen Sache gleichkommt.

d.) seine Zahlungen einstellt, ein Moratorium beantragt, oder wenn über das Vermögen des Käufers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird,

e.) stirbt und nicht innerhalb einer Frist von einem Monat Angehörige oder Dritte  ausdrücklich die Vertragsverpflichtungen übernehmen.

2. Im Falle des Rücktritts sind die gegenseitig erbrachten Leistungen Zug um Zug zurück zu gewähren.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer für die infolge für den Vertrag gemachten Aufwendungen sowie für solche Beschädigungen der Sache Ersatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des Käufers oder durch einen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind.
Für die Benutzung des gekauften Gegenstandes hat der Käufer eine Vergütung zu zahlen, die auch die inzwischen eingetretene Wertminderung erfasst.
Für die Höhe der Vergütung gelten die nachfolgenden Richtsätze, die von dem Deutschen Industrie- und Handelstag aufgrund von auf den Regelfall abgestimmten Erfahrungssätzen ermittelt worden sind:

Bei Rückgabe von Kastenmöbel:

innerhalb des ersten Halbjahres25%
innerhalb des zweiten Halbjahres35%
innerhalb des dritten Halbjahres45%
innerhalb des vierten Halbjahres55%
innerhalb des dritten Jahres60%
innerhalb des vierten Jahres70%
innerhalb des fünften Jahres80%
Bei Rückgabe von polierten und Schleiflackmöbeln, Schlafzimmern und Küchen:
innerhalb des ersten Halbjahres30%
innerhalb des zweiten Halbjahres35%
innerhalb des dritten Halbjahres45%
innerhalb des vierten Halbjahres55%
innerhalb des dritten Jahres60%
innerhalb des vierten Jahres70%
innerhalb des fünften Jahres75%
innerhalb des sechsten Jahres80%
Bei Rückgabe von Polstermöbel, Kleinmöbel, Korbmöbel, Garten- und Balkonmöbeln, Büromöbeln aus Holz und Stahl:
innerhalb des ersten Halbjahres35%
innerhalb des zweiten Halbjahres45%
innerhalb des dritten Halbjahres60%
innerhalb des vierten Halbjahres70%
innerhalb des dritten Jahres80%
innerhalb des vierten Jahres90%



Bei Rückgabe von Matratzen und Bettwäsche wird der Verkehrswert, höchstens 20% vergütet.
Der Käufer ist berechtigt, seine Aufwendungen, seine Schadensersatzforderungen und seinen Verfügungsanspruch mit den von dem Käufer gezahlten Raten zu verrechnen.

3. Hat der Verkäufer aufgrund des ihm vorbehaltenen Eigentums die verkaufte Sache wieder an sich genommen, so gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Ort der Niederlassung des Verkäufers.

2. Für Klagen aus diesem Vertrag ist das Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Käufer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.

3. Der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers ist Gerichtsstand für den Fall,

a.) Dass der Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat oder ihn dorthin verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

b.) das der Verkäufer Ansprüche gegen Käufer im Wege des Mahnverfahrens (§§688 ff. ZPO) anhängig macht

7. Schriftliche Bestätigung

Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt sind.